| Impressum/Kontakt | Satzung | Beitritt |
|
SatzungdesFahrradclub "LEXXI SPEEDBIKE" e.V.Letzte Änderung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16.12.2007Vorbemerkung1Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der folgenden Satzung durchgängig die männliche Form verwendet (z.B. "der Vorsitzende", "der Versammlungsleiter"). 2Damit sind selbstverständlich weibliche Vorsitzende, Mitglieder oder Versammlungsleiterinnen ebenso gemeint. § 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit(I) Der (am 24.11.1995 in Köln gegründet als Radsportclub "SPEEDBIKE" Bergisch Gladbach e.V.) Fahrradclub "LEXXI SPEEDBIKE" e.V. (Kurzbezeichnung FC LEXXI SPEEDBIKE e.V.) mit Sitz in Bergisch Gladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (II) 1Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports, insbesondere des sportlichen Liegeradfahrens. 2Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. (III) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (IV) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (V) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (VI) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen. (VII) Der Verein ist Mitglied des Radsportverbands Nordrhein-Westfalen e.V. im Bund Deutscher Radfahrer e.V. und wird diese Mitgliedschaft beibehalten. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft(I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (II) 1Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. 2Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (III) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. (IV) Der Verein hat aktive, passive (= inaktive), jugendliche und Ehrenmitglieder.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft(I) 1Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß oder Austritt. 2Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (II) 1Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. 2Entrichtete Mitgliedsbeiträge gem. § 5 dieser Satzung werden bei Verlust der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet. (III) 1Voraussetzung für den Ausschluß eines Mitglieds ist das Vorliegen eines Grundes, der wegen seiner Schwere nicht mehr im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme nach § 4 geahndet werden kann. 2Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei:
(IV) 1Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach persönlicher Anhörung. 2Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und mit einer Begründung versehen mitzuteilen. 3Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 31 Tagen nach Zugang des Ausschlußschreibens beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. 4Der Vorstand entscheidet dann endgültig, wobei er seine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben hat. 5Bis zum Abschluß des vereinsinternen Verfahrens durch den Vorstand, ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. § 4 Disziplinarmaßnahmen(I) 1Gegen Mitglieder, welche die Vereins- und Sportkameradschaft, die Satzung oder das Ansehen des Vereins grobfahrlässig schädigen, kann der Vorstand eine Disziplinarmaßnahme verhängen. 2Sie ist nach persönlicher Anhörung des Mitglieds zu treffen. (II) 1Je nach Lage des Einzelfalles kann die Disziplinarmaßnahme umfassen:
2Die Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen(I) 1Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 2Desweiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. 3Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. (II) Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge zum Ende des Kalenderjahres im voraus für das nächste Kalenderjahr eingefordert. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (III) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (IV) Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. (V) Der Vorstand kann in Einzelfällen aus sozialen oder sportlichen Gründen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (VI) Die Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr einmalig befreit. (VII) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit(I) 1Stimmberechtigt sind alle aktiven- und Jugend-Mitglieder. 2Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (II) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, können an den Mitgliederversammlungen aber mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. (III) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder(I) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (II) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. § 8 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung(I) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (II) 1Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils zum Ende des Kalenderjahres statt. 2Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. 3Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung sowie bis dahin vorliegende Anträge bekannt zu geben. (III) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mindestens sieben Tage vorher schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(IV) 1Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 3Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung gewählt wird.
(V) 1Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(VI) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2Die Mitgliederversammlung ist ordentlich (d.h. satzungsgemäß) eingeladen, wenn die Einladungsfrist von 14 Tagen für die ordentliche und sieben Tagen für die außerordentliche Mitgliederversammlung eingehalten ist. 3Die Einladung gilt mit dem zweiten Tag nach Aufgabe als zugestellt. 4Es genügt die Versicherung des Vorsitzenden, die Briefe rechtzeitig zur Post gegeben zu haben. 5Personenwahlen erfolgen in geheimer Wahl. 6Alle anderen Abstimmungen können offen erfolgen. 7Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. (VII) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht, solange es keine Enthaltungsmehrheit gibt. 4Eine Enthaltungsmehrheit gilt als Ablehnung. (VIII) 1Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. (IX) Anträge können gestellt werden:
(X) 1Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge als sog. Dringlichkeitsanträge vorliegen. 2Die Dringlichkeit ist von der Versammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließen. (XI) 1Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 2Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. (XII) 1Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 2Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung zu protokollieren. 3Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim 1.Vorsitzenden angefordert werden. 4Wird 14 Tage nach der Versammlung kein Widerspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. § 10 Der Vorstand(I) 1Der Vorstand besteht in der Regel aus vier Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. 2Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins (nach § 27 Abs.3 des BGB). 3Er besteht aus:
(II) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 Abs.2 BB sind zuständig:
(III) 1Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 2Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. (IV) 1Der Ablauf der Vorstandssitzungen sowie die Abwicklung der Tagesgeschäfte des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Vorstand gibt. (V) Mitglieder des Vorstandes werden von Schäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht sind, von der Haftung freigestellt. (VI) 1Bei Bedarf kann der Vorstand eine Jugend-Abteilung zulassen. 2Der Vorstand hat dies in einer entsprechenden Ordnung zu regeln. (VII) 1Bei Bedarf kann der Vorstand eine Rennsport Abteilung zulassen. 2Der Vorstand hat dies in einer entsprechenden Ordnung zu regeln. § 11 Aufgaben des Vorstandes(I) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. 2Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(II) Der Vorstand nimmt eine Verteilung seiner Aufgaben vor und macht diese den Mitgliedern auf geeignete Weise bekannt. § 12 Aufgaben des Schatzmeisters(I) 1Für die ordnungsgemäße Führung der Kasse haftet der Schatzmeister. 2Der Kassenbericht wird bei der Mitgliederversammlung erstattet. § 13 Wahl des Vorstandes(I) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. 2Die Gewählten bleiben im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. 3Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. (II) 1Die Vorstandsmitglieder müssen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. 2Bei Stimmengleichheit oder wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinen kann, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. (III) 1Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter. 2Alle anderen Wahlen leitet der 1. Vorsitzende. 3Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. 4Abwesende können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden. 5Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig. 6Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (IV) 1Scheidet der 1.Vorsitzende vorzeitig aus oder vermag die betreffende Person aus persönlichen Gründen die Geschäfte nicht weiterzuführen, so wird der 2. Vorsitzende mit dem Amt betraut. 2Bei Ausscheiden der anderen Vorstandsmitglieder können die Verbleibenden jemand anderen aus ihren Reihen oder ein Vereinsmitglied mit dem Amt betrauen. 3Auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Position für den Rest der Amtszeit nachzuwählen. § 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes(I) 1Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. 2Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 3Eine Tagesordnung soll angekündigt werden. 4Die Einberufung kann schriftlich oder durch geeignete Weise erfolgen. 5Der Vorstand ist einzuberufen:
(II) Die Beschlußfassung im Rahmen der Vorstandssitzung ist Grundlage für die Arbeit des Vereinsvorsitzenden gem. § 10 dieser Satzung. (III) 1Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. 2Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 4In Angelegenheiten des Kassen- und Wirtschaftswesens ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich. (IV) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. (V) Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen. § 15 Kassenprüfer(I) 1Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. 2Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. 5Zur Erfüllung dieser Pflicht sind den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins wie Rechnungen, Verträge, Angebote, Bankauszüge etc. vom Vorstand zur Verfügung zu stellen. 6Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. 7Die Prüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich festzuhalten, die Mitgliederversammlung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes für das betreffende Geschäftsjahr zu unterbreiten. § 16 Auflösung des Vereins(I) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (II) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (III) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (IV) Das nach Abschluß der Liquidation ggfs. noch vorhandene Barvermögen fällt an die Deutsche Sporthilfe zweckgebunden zur Förderung des Deutschen Radrennsports. (V) Diese Regelungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 17 Satzungsänderungen(I) Satzungsänderungen können nur durch Beschluß einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. (III) 1Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Mitgliedern bekannt gegeben werden. (2Dies berührt nicht Änderungsanträge aus der Diskussion.) (IV) Satzungsänderungen sind vom Vorstand unverzüglich zum Vereinsregister anzumelden. (V) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen und anzumelden. § 18 InkrafttretenVorstehende Satzung nach Beschluß der Gründungsversammlung am 24.11.1995 und mit den Satzungsänderungen der ordentlichem Mitgliederversammlung am 14.11.2004 tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft. § 19 Salvatorische Klausel1Sollten einzelne Teile dieser Satzung unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. 2Unwirksame Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommen. Köln, den 24.11.1995
Die Gründungsmitglieder: In der Fassung vom 15.12.2007.
|